Was in eine kommerzielle Anzeige gehört
Nach § 87 des Gebäudeenergiegesetzes müssen in einer Immobilienanzeige, die in kommerziellen Medien geschaltet wird, Angaben aus dem Energieausweis erscheinen, sofern ein Ausweis vorliegt oder vorliegen muss.
Bei Wohngebäuden sind das:
- die Art des Energieausweises, also Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
- der Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs
- die wesentlichen Energieträger für die Heizung
- das Baujahr des Gebäudes
- die Energieeffizienzklasse
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis rechnet mit dem tatsächlichen Verbrauch der vergangenen Jahre. Er ist damit stark davon abhängig, wie die Vorbewohner geheizt haben. Der Bedarfsausweis berechnet den Bedarf des Gebäudes anhand von Bauteilen, Dämmung und Anlagentechnik, unabhängig vom Nutzerverhalten.
Frei wählen können Sie nur in bestimmten Fällen. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gebäude auf den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht wurde. Bei größeren Gebäuden und bei jüngeren Baujahren haben Sie die Wahl.
Vorlage bei der Besichtigung
Der Energieausweis ist Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, sobald der Interessent ihn verlangt. Nach Abschluss des Kaufvertrags ist er dem Käufer zu übergeben, im Original oder in Kopie.
Die Pflicht trifft den Verkäufer. Beauftragt er einen Makler, hat auch dieser dafür zu sorgen, dass die Angaben in der Anzeige stehen und der Ausweis vorgelegt wird.
Gültigkeit und Bußgeld
Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellung. Danach ist er für neue Verkaufs- oder Vermietungsvorgänge nicht mehr verwendbar. Ausgestellt werden darf er nur von Personen, die nach dem Gebäudeenergiegesetz dazu berechtigt sind.
Verstöße gegen die Pflichtangaben in Anzeigen, gegen die Vorlagepflicht und gegen die Übergabepflicht sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen des Gebäudeenergiegesetzes reicht bei diesen Tatbeständen bis zu 10.000 Euro.
Was das für Ihre Vermarktung heißt
Planen Sie den Energieausweis früh ein, nicht erst dann, wenn die Fotos fertig sind. Für einen Bedarfsausweis braucht der Aussteller Angaben zu Bauteilen und Anlagentechnik und in der Regel einen Termin vor Ort.
Die energetische Situation ist ohnehin einer der ersten Punkte, nach denen Käufer fragen. Wer den Ausweis vorliegen hat und die Zahlen einordnen kann, führt dieses Gespräch aus einer besseren Position als jemand, der auf den Termin mit dem Energieberater verweist.